Einspruch gegen die Wahlen Europaparlament 2009 vom 07.06.2009
Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel (gepl. Abgabedatum 20.07.2009)
c./o.
Zustellungsbevollmächtigte
Frau Anneliese Wenzel
Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1
D – 38 678 Clausthal-Zellerfeld
An den
Deutschen Bundestag
Im Reichstag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Hiermit erheben wir,
Lothar Beck, Heimfriedstraße 26, D - 13 125 Berlin,
Günther Grottke, Obere Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen,
Dr.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel, Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1, D – 38 678 Clausthal
und die übrigen ihren Beitritt Erklärenden
Einspruch
1. gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Europaparlament 2009
und
2. gegen die Wahl jedes einzelnen dabei gewählten Abgeordneten des EU-Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland
Es wird sich insoweit auf das Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (BGBl S. 166), zuletzt
geändert am 06.06.2008 (BGBl I S. 994) bezogen, welches gleichzeitig auch als
grundgesetzwidrig angegriffen wird, weil danach befangene Betroffene nach § 3 WahlprüfG im
Widerspruch zur ZPO § 42, die nach WahlprüfG § 9 gilt, in eigener Sache parteiisch
entscheiden wollen, nachdem sie sich dazu mit einem von ihnen selbst erstellten Gesetz dazu
ermächtigt haben. Nach Zöller, 23. Auflage, § 42, Rn 31, liegt eine ausgeprägte politische
Gegnerschaft der bundesrepublikanischen Bundestagsabgeordneten zum geltenden
deutschen Reichsgesetz nach der Weimarer Verfassung und zu den Einsprechenden als
Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit vor, welche
jegliche rechtsstaats-konforme Beteiligung an der Einspruchsentscheidung ausschließt. Alle in
der Wahl zum 16. bundesrepublikanischen Bundestag durch Wählertäuschung Gewählten
müssen sich selbst ebenso als befangen erkennen wie die vermutlich erst das Verfahren
bearbeitenden durch Täuschung Gewählten des 17. bundesrepublikanischen Bundestages
abgelehnt.
Der bundesrepublikanische Bundestag ist daher nach GG Art. 126 verpflichtet, den Einspruch
gegen die Wahlen zum Europa-Parlament 2009 direkt an das BVerfG weiter zu reichen, damit
dieses sich zur ausschließlichen Fortgeltung alten Rechts, wie im Folgenden vorgetragen,
äußern muss. Auch nach GG Art. 100 ist der Bundestag dazu verpflichtet, da
Richterfunktionen durch ohne nachvollziehbare Rechtsgrundlagen der durch Wahlfälschung,
Fälschung von Wahlunterlagen und Wählertäuschung Gewählte nicht beansprucht werden
können.
Nach WahlprüfG § 2 (3) wird als Bevollmächtigter der gesamten Einsprechenden gegen die
Wahl zum Europäischen Parlament 2009 der Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit
unmittelbarer Reichsangehörigkeit, Herr Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel
beauftragt, der über die o. a. Zustellungsbevollmächtigte Frau A. Wenzel, korrespondiert und
das Rechtsbegehren betreibt.
Begründung:
A. Kommunale Melderegister dienen als Grundlage aller Wahlfälschungen in der BRdvD
Die Begründung beruft sich zunächst auf den gesamten Sachvortrag zur Anfechtung der
Wahlen zum 15. Bundestag (BT) in 2005 mit dem Aktenzeichen WP 168/05, zu der weder der
BT noch das Bundesgrundgesetzgericht ordentliches rechtliches Gehör gewähren wollten.
Die seitdem vergangenen Jahre wurden dazu benutzt, dass Wahlfälschungssystem der
Bundesrepublik noch tiefer zu analysieren, weil nach der Wahl bekanntlich vor der Wahl ist!
Gegen die Wahl zum Europa-Parlament 2009 wurde bereits bei fast allen
Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Strafantrag/Strafanzeige gestellt. Diese Anzeigen
enthalten die unwiderlegbaren Nachweise, dass mit Hilfe der unrichtigen und gefälschten
Wählerverzeichnisse die Wahlfälschungen mit Duldung der "Rechtspflegeorgane" bis hin zu
den höchsten der Bundesrepublik (Bundestag, Bundesgrundgesetzgericht, Generalbundesanwaltschaft)
abgesichert werden, Zitat Anfang:
Betr.: Strafanzeige/Strafantrag gegen
aller Wahlleiter, Wahlorganisatoren und deren Gehilfen in Ihrem Zuständigkeitsbereich
Hiermit werden sämtliche Wahlleiter. -begleiter und -nutznießer der Bundesrepublik für die
Wahlen zum Europäischen Parlament und deren Mittäter in Politik und Behörden nach StGB
§§ 81, 82, in Verbindung mit 92 und nach 107a, 107b, 108a wegen des vollendeten
Versuches und der Fortsetzung von
Hochverrat, Wahlfälschung, Fälschung von Wahlunterlagen und Wählertäuschung
u. a. angezeigt! Strafantrag wird gestellt.
Nach den Wahlgesetzen in der Bundesrepublik dürfen nur Deutsche nach Art. 116 (1) GG und
höchstens EU-Bürger wählen. Durch die Vorlage unechter, falscher Urkunden mit der
Staatsangehörigenbezeichnung "deutsch" zur bewussten Täuschung im Rechtsverkehr mit
erheblichen rechtlichen Folgen sind tatsächlich mit Duldung der Wahldurchführenden
offenkundig vielfach Staatenlose und Ausländer (Doppelpass!) in die Wählerverzeichnisse als
Scheindeutsche aufgenommen worden, um alle Wahlen zu fälschen!
Zur Begründung wird die tatsächliche Definition der deutschen Staatsangehörigkeit
vorgetragen. Diese basiert auf der offenkundigen Tatsache, dass die deutsche
Staatsangehörigkeit das Band ist,das die Deutschen mit ihrem geteilten, jedoch nicht untergegangenem, sondern als
Rechtssubjekt fortbestehenden Staat, dem deutschen Reich, verbindet.
Kein durch das Besatzungskonstrukt Bundesrepublik scheineingedeutschter Ausländer oder
Staatenloser hat dieses Band - die unmittelbare Reichsangehörigkeit nach RuStAG vom 22.
Juli 1913 - verliehen bekommen. Die Bundesrepublik konnte und wollte die unmittelbare
Reichsangehörigkeit auch nicht verleihen.
Die Angabe der Staatsangehörigkeit von tatsächlichen Deutschen in sämtlichen öffentlichen
Registern der Bundesrepublik mit "deutsch" ist zur bewussten Täuschung im Rechtsverkehr
mit erheblichen rechtlichen Folgen falsch eingetragen! Richtig müsste es heißen:
Staatsangehörigkeit: "Deutsches Reich" oder Staatsangehörigkeit "deutsche".
Dann wäre auch jeder falsche Eintrag für Scheineinge"deutsch"te sofort zu erkennen, bzw. als
unmittelbare amtliche Urkundenfälschung mit einem falschen Rechtsanschein zu verfolgen.
Es ist deshalb als offenkundige Tatsache nachgewiesen, dass die Bundesrepublik keinem
Ausländer und Staatenlosem die unmittelbare Reichsangehörigkeit gegeben hat, was nach
Art. 116 (1) GG in Verbindung mit § 5 EGBGB, § 1 RuStAG vom 22. Juli 1913, § 1 StAG der
BRdvD bis zum 31.12.2004 und StAG der BRdvD ab dem 01.01.2005 für die deutsche
Staatsangehörigkeit verbindlich ist! Also sind diese von der Bundesrepublik
Scheineinge"deutsch"ten keine Wahlberechtigten nach Art. 116 (1) GG!
Die Wahlveranstalter und -fälscher bilden vermutlich nach StGB § 129, 129a etc. auch eine
kriminelle Vereinigung, welche den Völkermord an den tatsächlichen Deutschen mit
unmittelbarer Reichsangehörigkeit planmäßig durch Entzug, bzw. Relativierung von deren
Selbstbestimmungsrechten auf Deutschem Reichsgebiet betreiben.
Den gesamten Einspruch (12 Seiten ) mit genauer Begründung können Sie hier nachlesen.