Der baden württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass eine Person keinen Anspruch auf eine Einbürgerung hat, wenn sie nicht über die geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Eine ausreichende Integration setze voraus das die Person die in seinem Namen schriftliche Erklärungen abgebe zumindest den wesentlichen Inhalt selbständig auf Richtigkeit prüfen könne. Das bedeutet, dass die ausländische Person schreiben könne und Formulare und Schriftstücke in deutscher Sprache selbst lesen und verstehen könne. Allein mündliche (!) Sprachkenntnisse seien nicht ausreichend!
Ausgangspunkt dieser richtigen Sichtweise ist eine Klage eines Türken der seit 1989 (!) in Deutschland sich aufhält, der nach eigenen Angaben weder eine Schule besucht hat und auch nicht schreiben und lesen kann. Und wie soll es anders sein im Wohlfühlland BRD, er ist seit 1993 als Asylberechtigter anerkannt.
Halten wir also einmal fest:
Er ist als 19jähriger in die BRD gekommen, in das Land der Schweinefresser und ungläubigen Hunde. In diesen 20 Jahren hat dieser feine Herr es nicht für nötig befunden an Kursen ( die teilweise kostenlos sind) teilzunehmen um lesen und schreiben zu lernen. Warum auch? Als Asylberechtigter bekommt er von uns doch Geld, also warum sollte er sich denn auch nur ein bisschen bemühen. Ich kann förmlich unsere dumpfbackigen Politplärrer hören:“Das ist nur die Schuld an der ablehnenden Haltung der Bevölkerung und an den unmenschlichen Gesetzen!“, und vor die Mikrofone tritt eine/r unserer Angestellten und fordert mehr Integrationsbereitschaft von .... den Einheimischen: „Wir dürfen die Menschen nicht ausgrenzen“.
Auch mit 39 Jahren hat der Mann durchaus die Möglichkeit an einem Kurs teilzunehmen. Die Stadt Pforzheim und das Regierungspräsidium lehnten den Antrag auf Einbürger ab. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte eine Revision ab.
Fragt sich nur wie er ohne zu schreiben und lesen zu können soweit mit seiner Klage gekommen ist?
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