Mittwoch, 17. November 2010

Blamage für die Staatsanwaltschaft Berlin

Endlich! Hat ein Gericht wieder Recht gesprochen in dieser „Demokratie“. Vielleicht wird dann auch der Fall „Kirsten Heisig“ etwas heller in der Aufklärung. Denn bis jetzt, hatte die Staatsanwaltschaft Berlin einfach die Aufforderung des Journalisten und Buchautor Gerhard Wisnewski, nämlich nähere Umstände über den Tod (Herr Wisnewski hatte konkrete Fragen eingereicht) von Frau Heisig bekannt zu geben einfach ignoriert. Das Aussitzen und Schweigen ist wohl eine politische Marotte in dieser „Demokratie“. Wenn die Staatsanwaltschaft schon per Gericht aufgefordert werden muss
„… im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über die konkrete Todesursache und den Todeszeitpunkt der Jugendrichterin Kirsten Heisig, den genauen Fundort und die Auffindesituation der Leiche, darüber, welche Fakten eine Fremdverursachung des Todes ausschließen, und welche objektiven Anhaltspunkte für ein planvolles Vorgehen von Frau Heisig in Bezug auf den eigenen Tod sprechen.“
dann kann man feststellen in welchen desolaten Zustand das Rechtsempfinden in diesem Land bereits sich befindet. Der Gerichtsbeschluss verhilft der Pressefreiheit zum Recht wie es im Pressegesetz schwarz auf weiß zu finden ist. Und so sah es auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und gab dem Autor das Recht zurück.
Die Staatsanwaltschaft Berlin verweigerte bis dato jegliche Auskunft über die näheren Todesumstände der Jugendrichterin. Selbst ein Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin am 9. August 2010 abgewiesen. WAS VERHEIMLICHT UNS DIESE STAATSANWALTSCHAFT!
Die Öffentlichkeit habe „ein legitimes Interesse daran, die näheren Umstände ihres jedenfalls für Außenstehende überraschend erscheinenden Todes zu erfahren“. Und die drei Richterinnen haben dies mit klaren Blick und erkannter Rechtslage sich zur freien und unabhängigen Presse bekannt, diese sei „im freiheitlichen demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung“. Der Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO
Gerhard Wisnewski hat über seinen Anwalt der Staatsanwaltschaft eine Frist bis zum 18. November 2010 gesetzt um die begehrten Auskünfte zu erteilen.

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