Mittwoch, 3. Februar 2010

Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen


Gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von diesem unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.
Im Oktober 2009 sind folgende Zuwendungen angezeigt worden.

Merkwürdig, kaum jemand spricht von 450 000 €uro an die CDU, finden Sie nicht? Und hier weitere Spenden von der gleichen Adresse.


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