Mittwoch, 3. Februar 2010
Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen
Gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von diesem unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.
Im Oktober 2009 sind folgende Zuwendungen angezeigt worden.
Merkwürdig, kaum jemand spricht von 450 000 €uro an die CDU, finden Sie nicht? Und hier weitere Spenden von der gleichen Adresse.
Eingestellt von PPD am Mittwoch, Februar 03, 2010 Labels: Unsere Angestellten
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