Dienstag, 2. Juni 2009

Bundessozialgericht erleichtert Zugang zu "Ghetto-Renten"

Kassel 2.9.09

Nach dem im Jahr 2002 verkündeten "Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" (ZRBG) können für Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung "Ghetto-Beitragszeiten" angerechnet werden. Dies gilt für jüdische Verfolgte, die sich zwangsweise in einem Ghetto in einem vom Deutschen Reich besetzten oder diesem eingegliederten Gebiet auf­gehalten und während dieser Zeit eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Be­schäftigung gegen Entgelt aus­geübt haben. Für eine derartige Beschäftigung gelten Beiträge als entrichtet, aus denen Renten auch ins Ausland gezahlt werden können. Der Gesetzgeber hat damit an eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1997 angeknüpft, die auch für Arbeitsleistungen in einem Ghetto zwischen (an sich) versicherungspflichtigen Be­schäftigungen und nicht versicherungspflichtiger Zwangsarbeit differenziert.

Das Gesetz hat zu ca. 70 000 Anträgen geführt; die Bewilligungsquote der zuständigen Rentenver­sicherungs­träger liegt - durchschnittlich - bei unter 10 %.

Bisher war durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, in welcher Weise die für die Ver­sicherungspflicht in der Rentenversicherung geltenden Regeln auch bei Anwen­dung des ZRBG zu beachten sind.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts ist nunmehr in drei Revisionsverfahren von Grundsätzen ausgegangen, die in mehrfacher Hinsicht Leitlinien zur Handhabung des ZRBG aufstellen:

(1) "Aus eigenem Willensentschluss" kann eine Beschäftigung auch dann zustande gekommen sein, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand. Es kommt darauf an, dass der Betroffene nicht zu einer (spezifischen) Arbeit gezwungen wurde, sondern zB bei einer Vermittlung durch den Juden­rat das "Ob" oder "Wie" der Arbeit be­einflussen konnte.

(2) "Entgelt" ist jegliche Entlohnung, ob in Geld oder Naturalien (zB Nahrungsmitteln). Geringfügig­keitsgrenzen sind nicht zu prüfen. Unerheblich ist, ob lediglich "freier Unter­halt" gewährt wurde.

(3) Es kommt nicht darauf an, ob das Entgelt dem Beschäftigten direkt ausgehändigt wurde oder an einen Dritten (zB den Judenrat zur Versorgung des Ghettos) floss.

(4) Für eine Ghetto-Beschäftigung besteht kein Mindestalter.

Entgegenstehende eigene Rechtsprechung hat der 13. Senat aufgegeben.

In den heute verhandelten Revisionsverfahren (s. hierzu die Terminvorschau Nr. 32/09) führte dies jeweils zur Bestätigung der durch die Rentenversicherungsträger angefoch­tenen Berufungsurteile.

Geklagt hatten zwei Männer und eine Frau im Alter zwischen 80 und 87 Jahren. Als Juden waren sie in von Nationalsozialisten in Polen und Weißrussland errichteten Ghettos als Elektromechaniker bei der Wehrmachtspost, in einer Lederfabrik und den «Reichswerken Hermann Göring» beschäftigt.


Um diese Rente geht es uns nicht, dieses Urteil ist für unsere Meinung in Ordnung. Was uns jedoch verwundert ist, dass hier die BRD für das Deutsche Reich einspringt obwohl es nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist.


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