Montag, 1. Juni 2009

Einspruch

Lothar Beck aus Berlin hat bei der Bezirkswahlleiterin Frau Christine Ruflett des Bezirksamt Pankow von Berlin Einspruch gegen die EU-Wahl, wegen Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses, gestellt. Herr Beck begründet dies mit einer Dokumentation von 46 Seiten, die wir hier wegen des Umfang nur als Link Ihnen empfehlen können. Um unter den Lesern die soviel Text nicht aushalten können dennoch ein Interesse zu wecken, fügen wir hier Auszüge aus diesem Einspruch an. Herr Beck wollte von seinem Recht Gebrauch machen, das Wahlverzeichnis (tun Sie es doch auch mal) nach Daten von anderen Wahlberechtigten mit Migrationshintergrund zu überprüfen. Dies wurde ihm jedoch am 19.05.2009 verweigert. Dabei hat er glaubhaft gemacht, dass das „Bezirkswahlamt“ Wahlscheine auch an zahlreiche Personen ausgegeben hat, die schon aufgrund ihres Namens nach ausländischer Abstammung und keine Deutschen im Sinne des Art. 116 (1) Grundgesetz, sind!

Insoweit wirft der das Wählerverzeichnis Anfechtende dem „Bezirksamt Pankow von Berlin“

hiermit vor, dass es ihre Pflichten nach der Europawahlordnung EUWO gröblichst und schwerwiegend verletzt hat. Laut § 15 (7) EUWO gilt folgendes:


Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 des EU-Wahlgesetzes oder des § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht nach 3 6 a Abs. 1 Europawahlgesetz ausgeschlossen ist.


§ 6 Abs. 1 des EU-Wahlgesetzes (EuWG) lautet, Zitat Anfang:


Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage


1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben

................


Und hier der Artikel 116 GG

Artikel 116

  1. Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

  2. ....


Herr Beck beruft sich nun in seiner Feststellung darauf (abgekürzt), dass eben viele Menschen an der EU-Wahl teilnehmen (er hat dies auch schon bei der Bundestagswahl festgestellt) aber keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Der Besitz eines Personalausweis oder Pass ist da nicht maßgebend denn:


Wichtige Fragen und Informationen

  • Was versteht man unter dem Begriff „Staatsangehörigkeit“ ?

Mit Staatsangehörigkeit wird das rechtliche Band bezeichnet, das eine Person mit einem bestimmten Staat verbindet.. Aus dieser Verbindung ergeben sich wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen den Bürgern und „ihrem“ Staat.


Die Staatsangehörigkeit bildet die Grundlage zur Bestimmung des Staatsvolkes, des Staatsgebietes und der Staatsgewalt. Ihre rechtliche Bedeutung bezieht die Staatsangehörigkeit daraus, dass die Rechtsfolgen von Gesetzes ( innerstaatliche Rechtsnormen; Normen des Völkerrechts; supranationales Recht der EU ) an die Staatsangehörigkeit von Menschen „anknüpfen“, d.h. nur auf Personen anzuwenden sind, welche eine ganz bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen.


Zum verbindlichen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit stellt die Kreisordnungsbehörde auf Antrag einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.

  • Was ist ein Staatsangehörigkeitsausweis ?

Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde im Format DIN A4 (Farbe: gelb), welche den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit mit urkundlicher Beweiskraft dokumentiert. Deutscher Reisepass und Personalausweis sind lediglich Indizien, welche darauf hindeuten, dass die Inhaberin / der Inhaber des Pass-/ Ausweisdokumentes die deutsche Staatsangehörigkeit vermutlich besitzt. Da jedoch auch Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ( s. Art. 116 Abs.1 2. Halbsatz des Grundgesetzes ) deutsche Pass- und Ausweisdokumente auszustellen sind, stellt der Besitz dieser Dokumente eben keinen urkundlichen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dar.

2005 Rhein-Sieg-Kreis

oder hier

Auf einer Internetseite des Bayrischen Innenministeriums konnte man bis zur Löschung der Seite wegen zu großer Aufmerksamkeit folgendes lesen:

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Nachweis (Staatsangehörigkeiturkunden)

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) glaubhaft gemacht werden. Sie wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt. Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(abgeschrieben von der Grafik aus dem Dokument von Herrn Beck, im Link sehen dies im Original)


Weiter schreibt Herr Beck:

Nach geltendem Recht sind aber Deutsche im Sinne des Art. 116 (1) GG nur Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit.

Für die Anfechtung des Wählerverzeichnisses des „Bezirksamt Pankow von Berlin“ wird dieses weitere überraschende Einlassung zur Deckung von Wahlbetrug, Wählertäuschung und die Fälschung von Wahlunterlagen nicht mehr möglich sein.

Das „Bezirksamt Pankow von Berlin“ ernennt jährlich Ausländer und Staatenlose zu Scheindeutschen, weil sie solchen nicht die Reichsangehörigkeit verleihen konnten und verliehen haben. Mit diesen Scheinein"deutsch"ungen werden solchen Nichtdeutschen bundesrepublikanische Personalpapiere ausgegeben, in denen auch diesen die Staatsangehörigkeiten mit "deutsch" bescheinigt werden. Aber auch dann sind das keine Personen mit der Wahlberechtigung nach Art. 116 (1) Grundgesetz.


Herr Beck zeigt weiterhin auf, dass Herr Cem Özdemir (Partei-Chef GRÜNE) und in einer Liste 23 weitere Personen die sich für die EU-Wahl aufstellen haben lassen, nicht im Besitz einer Staatsangehörigenurkunde sind.

Zitat Herr Beck

Ich bestreite mit Nichtwissen, daß vorgenannte Bewerber für die EU-Wahl 2009,

die deutsche Staatsangehörigkeit, Art 116 Abs. 1, GG, inne haben und sich mit einer Staatsangehörigenurkunde, entsprechend OWiG § 111 * ausgewiesen und damit ihre Staatsangehörigkeit nachprüfbar vor einer ordentlichen Behörde aufgezeigt haben. Der Nachweis für ihre Wahlberechtigung ist nach hier aufgezeigter Vorschrift zu erbringen und wird hierfür vom Unterzeichner beantragt.

Soweit aber das „Bezirksamt Pankow von Berlin“ bis heute unterlassen hat, sich vor der Aufstellung von Wählerverzeichnissen dazu die geeigneten Unterlagen zur sicheren Feststellung der Staatsangehörigkeiten für die von ihr benannten Wahlberechtigten zu beschaffen, verstößt sie mit den Wahlbenachrichtigungen zur EU-Wahl 2009 vorsätzlich schwerwiegend gegen § 15 (7) EuWO. Jeder z. B. türkisch klingende Name im Wählerverzeichnis begründet fast sicher die Vermutung, dass der Namensträger nicht im Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit ist. Diese konnte seit dem Waffenstillstand am 08. Mai 1945 wegen Stillstandes der Rechtspflege nach § 245 ZPO im Deutschen Reich nicht mehr verliehen werden. Sind solche ausländischen Namensträger besonders aus Asien, Afrika und Südamerika älter als 64 Jahre seit Kriegsende plus 18 Jahre für das Wahlalter, also über 82 Jahre, so könnten sie noch Deutsche durch Staatsangehörigkeitsverleihung durch das Deutsche Reich sein. Aber auch zu diesem Nachweis wäre eine Staatsangehörigkeitsurkunde erforderlich.


Allerdings verweigert jede Kommune in der Bundesrepublik bisher jedem Deutschen die Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises mit der Bezeichnung des Staates, zu dem der deutsche Antragsteller tatsächlich gehört, nämlich dem Deutschen Reich.

Zitat Ende

Hier geht es zum Einspruch von Herrn Beck.


Keine Kommentare: