Wem
nutzt die Massenspeicherung?
Heutzutage
werden verschiedenste elektronische Mittel auch durch Kriminelle und
kriminelle Organisationen genutzt. Das Prinzip ist das alte:
Kriminelle und Verdächtige passen sich an die neuen Möglichkeiten
an: Die Kriminellen sind die Lehrmeister der Kriminalpolizei! Die
Nutzung technischer Möglichkeiten durch Kriminelle nötigt die
Kriminalpolizei „nachzurüsten“.
Vor
Jahrzehnten hatten sich Kriminelle besonders schnelle Autos
verschafft, sodass sie die Polizeiautos im buchstäblichen Sinne des
Wortes abhängen konnten.
Soweit
die Normalität des alten „Krieges“ zwischen professionellen
Kriminellen und der Polizei. Was aber die Eingriffe in die Rechte,
Menschen- und Grundrechte, betrifft, so handelt es sich um etwas
fundamental Anderes – nämlich um Eingriffe in die Rechte Dritter,
unbeteiligter und unbescholtener Bürger – auf Verdacht hin! Die
„Legitimation“ solcher Eingriffe wird mit Gefahren „begründet“.
Im Unterschied zu dem früheren „Krieg“ zwischen
Kriminellen und der Polizei sind heutzutage die modernen Methoden der
staatlichen Sicherheit im „Krieg gegen den Terrorismus“ im Rauch
verhüllt. Nichts ist durchschaubar!
Alles
wird auf nachrichtendienstliche „Erkenntnisse“ gegründet.
Wie
zuverlässig solche „Erkenntnisse“ sind, erfuhr die Welt Jahre
später, nachdem die USA den Krieg gegen Irak wegen dessen
Massenvernichtungsmittel vom Zaun gebrochen hatten. Im Nachhinein
stellte sich heraus, dass es diesen Kriegsgrund realiter gar nicht
gab! Wenn aber der Öffentlichkeit auf derartige Weise
Gefahrenszenarien vorgeführt werden, dann wird es für die Bürger
gefährlich!
Mithilfe
der Medien können den Bürgern auf solche Weise Gefahrenlagen
suggeriert werden, dass sie aus Angst und Furcht alle möglichen
Sicherheitsmaßnahmen über sich ergehen lassen. Aber es werden der
Öffentlichkeit nicht nur die Tatsachengrundlagen der
sicherheitspolitischen „Erkenntnisse“ vorenthalten, ebenso auch,
welchen Nutzen die neuen Gesetze einbringen, auch werden
aussagekräftige Analysen über die Effektivität der schon
vor vielen Jahren gegen die organisierte Kriminalität erlassenen
Gesetze nicht vorgelegt.
Auch
die alljährlichen „Verfassungsschutzberichte“ enthalten keine
Aussagen über Nutzen und Effektivität. Sie dienen mehr der
Täuschung und Irreführung, wozu die Medien ihren Beitrag leisten.
Alles Wesentliche bleibt im Dunkeln! Statt Tatsachen zu vermitteln, werden
Stimmungen und Ängste erzeugt. Der effektive Nutzen der neuen
Sicherheitsgesetze ist unverhältnismäßig gering. 114 Wissen die
zuständigen Beamten nicht, dass die wirklichen Terroristen und
Kriminellen der „Organisierten Kriminalität“ Wege
finden, der „Wunderwaffe“ des „Großen Lauschangriffs“ und
der Vorratsdatenspeicherung, die nicht einmal die USA kennen, zu
entgehen und sie zu umschiffen?
Der
Präsident des Europäischen Verbands der Polizei 2005:
„Für
Kriminelle bliebe es einfach, mit simplen technischen Mitteln eine
Entdeckung zu verhindern, z. B. durch den häufigen Wechsel im
Ausland gekaufter, vorausbezahlter Mobiltelefonkarten. Das Ergebnis
wäre ein enormer Aufwand mit wenig Wirkung.“
Es
wird davon auszugehen sein, dass eine Vorratsdatenspeicherung
kontraproduktiv wirkt. Denn sie fördert Entwicklung und
Einsatz von Anonymisierungstechniken, schneidet
auf diese Weise der Polizei, selbst in Fällen schwerster Gefahr, die
Möglichkeit Erfolg versprechender Ermittlungen ab.115 Der
Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter 2005:
„Da
es sich herumgesprochen hat, dass Telefongespräche relativ leicht
abgehört werden können, reden die Verdächtigen nur noch selten
offen am Telefon.“
Wenn
es zu einer Vorratsdatenspeicherung kommen sollte – hieß es damals
–, werden sich Kriminelle und Terroristen darauf einrichten.
Selbst
wenn die Massenspeicherung von Kommunikationsdaten in Einzelfällen
nützlich sein
könnte, bedeutet dies nicht, dass dadurch der Schutz der Bürger
verbessert wird. Wie groß
ist die „Bedrohung“ durch Kriminalität?
Nach
Eurostar sterben weniger als 0,002% der Europäer als Opfer einer
Straftat, wobei in diese Angabe terroristische Anschläge
eingeschlossen sind. Nach einer Statistik der WHO beruht der Verlust
gesunder Lebenszeit bei Westeuropäern zu: 92% auf Krankheiten, 2 %
auf Verkehrsunfällen, 1% auf Stürzen, 1,7 % auf Suizid, 0,2% auf
Gewalt. Die großen Gesundheitsrisiken sind andere: Bluthochdruck,
Tabak, Alkohol, Fehlernährung, Bewegungsmangel
etc. Auch treffen Lebensrisiken, wie Armut, Arbeitslosigkeit oder Naturkatastrophen
weit stärker als Kriminalität. Das Risiko, infolge dieser
Lebensrisiken „gesunde
Lebenszeit“ zu verlieren, ist weit größer, als Opfer einer
Straftat zu werden.
Nach
allgemeiner Ansicht gewährleisten europäische
Strafverfolgungsbehörden einen guten Schutz vor Straftaten, ohne
dass Informationen über die Kommunikation aller zur Verfügung
stehen müssen Es genügte die Überwachung im Einzelfall, bei
Bedarf.
Nicht
erkennbar ist, dass die Vorratsspeicherung die Sicherheit der
Bevölkerung erhöhen werde!
Unzutreffend
ist die verbreitete Annahme, dass der staatliche Zugriff auf die
näheren Umstände
der Telekommunikation (Verkehrsdaten) weniger schwer wiege als der
Zugriff auf die Inhalte. Vergleicht man die Verarbeitungsmöglichkeiten, so gilt: Verkehrsdaten können
automatisch analysiert, mit anderen Datenbeständen verknüpft und
auf bestimmte Suchmuster hin durchkämmt sowie geordnet und
ausgewertet werden.
Bei
Inhaltsdaten ist dies nicht möglich. Aus diesem Grunde sind
die Strafverfolgungsbehörden oft (bzw. zunächst) nur an den
Verkehrsdaten interessiert. Sogar das BVerfG vermerkt in seiner
Entscheidung vom 2. März 2006:
„Immer
mehr Lebensbereiche werden von modernen Kommunikationsmitteln
gestaltet.
Damit erhöht sich nicht nur die Menge der
anfallenden Verbindungsdaten, sondern auch der Aussagegehalt. Sie
lassen in zunehmendem Maße Rückschlüsse auf Art und
Intensität von Beziehungen, auf Interessen, Gewohnheiten und
Neigungen und nicht zuletzt auch auf den jeweiligen
Kommunikationsinhalt zu
und vermitteln Erkenntnisse, die an die Qualität
eines Persönlichkeitsprofils heranreichen können.“
Zur
Illustration:
Wenn
die Polizei wissen möchte, ob Herr X ein bestimmtes Telefongespräch
führte, könnte sie diese Information durch eine Auskunft über die
Bestandsdaten dieses Herren gewinnen oder, falls sie dessen
Personalien kennt, durch Auskunft über die von seinem Anschluss
geführten Telefongespräche, also eine Auskunft über
„Verkehrsdaten“. Über beide Wege erfährt die Polizei, mit wem
Herr X zu einem bestimmten Zeitpunkt dieses Telefongespräch führte.
Diese Information ist für sich wertlos; sie wird erst durch weitere
Zusammenhänge bzw. Verbindungen interessant.
Aufschlussreich
könnte sein, wenn die Verkehrsdaten verraten, dass jemand nicht nur
diese oder jene bestimmte Person anrief, sondern bestimmte Stellen
oder Berufe, so einen bestimmten Arzt (z. B. Frauenarzt), einen
bestimmten Rechtsanwalt (z. B. auf Steuerstrafsachen
spezialisierten), einen Psychologen (mit einer bestimmten
Spezialisierung), eine AIDS-Hilfestelle usw. Die Auswertung
betreffender Kontakte erlaubt trainierten Beamten – ohne einen
persönlichen Kontakt mit dem Betreffenden, etwa durch ein
Sich-Einschleichen unter einer Legende oder eine übliche Observation
– ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen, mit relevanten
Kontakten, individuellen Interessen, Geschäftsverbindungen,
Schwächen usw., sodass dieser Anrufer vor dem betreffenden Beamten
„völlig nackt“ dasteht, wir den „gläsernen“ Staatsbürger
haben – sofern die Behörden irgendeinen Anlass sehen, den
betreffenden Staatsbürger unter die Lupe zu nehmen. So kann eine
solche Auswertung wichtige Ansatzpunkte für einen möglichen
Straftatverdacht, aber auch für Geheimdienste interessante
Aktivitäten ergeben.
Jedenfalls
ist die Identität von Telefon- und Internetnutzern („Bestandsdaten“)
nicht weniger schutzwürdig als sonstige Informationen über die
Telekommunikation der Bürger. Dass damit das Grundrecht auf
informelle Selbstbestimmung, wie es das BVerfG in seinem
Volkszählungsurteil entwickelt hat, liegt auf der Hand.116 Ist diese
Verletzung dieses Grundrechts wenigstens durch eine gewisse
Effektivität zu rechtfertigen?
Nach
einer BKA-Studie (11/2005) hätten in den letzten Jahren ganze 381
Straftaten „wegen fehlender Telekommunikationsdaten“ – nur
wegen dieses Mangels? – nicht aufgeklärt werden können, vor allem
in den Bereichen Internetbetrug, Austausch von Kinderpornographien
und Diebstahl. Um was für eine Größenordnung handelt es sich bei
diesen 381 (möglichen) Straftaten? Sie machen nur 0,01% der ca 2,8
Millionen Straftaten aus, die nach der polizeilichen
Kriminalstatistik Jahr für Jahr nicht aufgeklärt wurden.
Es
liegt auf der Hand, dass die Vorratsspeicherung allenfalls dieses
oder jenes Delikt von unvorsichtigen Kleinkriminellen aufspüren
dürfte, aber gerade nicht die Straftaten der „Organisierten
Kriminalität“ oder des „internationalen Terrorismus“. Es
werden allenfalls ein paar Dumme mehr gefasst, während die Schlauen
entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Im Netz der
Datenvorratsspeicherung würden – wie auch sonst – die „kleinen
Fische“ gefangen, während die großen sehr schnell
herausfinden,wie man diesem entgehen kann. Angesichts dessen ist zu
besorgen, dass
die Vorratsspeicherung „eigentlich“ vorsorglich ganz andere
Zugriffsmöglichkeiten eröffnet, ganz anderen Zwecken dienstbar
gemacht werden, einen totalen Überwachungsstaat schaffen kann.
Wo
sind wir in diesem Rechtsstaat hingekommen?
All
das bewirkt im Ergebnis keine größere Sicherheit für die Bürger,
wohl aber, dass sie sich nicht mehr unbefangen zu verhalten wagen,
weil sie sich so oder so allüberall und zu jeder Zeit beobachtet und
abgelauscht wähnen – zumal sie von sich aus nicht abzuklären
vermögen, ob sie in einer gegebenen Situation irgendwelchen
Überwachungsmaßnahmen unterworfen
sind oder nicht.117 Ist diese Unsicherheit für immer mehr Bürger
die Sicherheit, die der Staat seinen Bürgern bietet und verspricht?
Aus den Augen gelassen werden darf weiterhin nicht das Risiko
falscher Verdächtigung – zumal ein Strafverteidiger darum weiß,
wie viele Bürger zu Unrecht strafrechtlich verfolgt und womöglich
sogar verurteilt werden.
Dabei
ist auch in Betracht zu ziehen, dass Mobiltelefone gestohlen oder
Internetzugänge „gehackt“ werden, wodurch evtl. Ermittlungen in
eine völlig falsche Richtung gelenkt werden, insbesondere
Anschlussinhaber grundlos in Verdacht geraten. Wird somit die
Vorratsspeicherung nicht zu einem allgemeinen Sicherheitsrisiko?
Umgekehrt kann eine so umfassende Datenspeicherung nach sich ziehen,
dass Bürger sich scheuen, Anrufe bei einem (bestimmten)
Rechtsanwalt, einem (bestimmten) Arzt, einem Psychologen oder einer
Beratungsstelle vorzunehmen, weil sie damit rechnen müssen, dass den
Behörden sensible
Informationen über ihr Privatleben bekannt werden.
Die
o. a. Forsa-Umfrage ergab, dass 52% der Befragten, nicht mehr mit
Bratungsstellen in telefonischen Kontakt treten wollen, weil sie sich
abgehört fühlen.
Nur
zustimmen muss man der in Bielefeld bekundeten Erklärung des
„Deutschen Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung“:
„Die
abschreckende Wirkung des Gesetzes ist lebensgefährlich, wo etwa
telefonische Hilferufe bei Psychotherapeuten und
Drogenberatungsstellen unterbleiben.“
Dieser
Arbeitskreis, der die Verfassungsbeschwerden beim BVerfG initiiert
und unterstützt hat, fordert eine unverzügliche Aufhebung des
Gesetzes, jedenfalls erklärte er, wir brauchen:
„ein
Moratorium für sämtliche Überwachungspläne.“
Diese
Vorratsdatenspeicherung erweist sich somit bereits heute als eine die
Gesellschaft belästigende und belastende staatliche Maßnahme.
Dass
die betreffenden Behörden ein Interesse haben dürften, politisch
nicht genehmen Kreisen Aktivitäten zu erschweren, erscheint
nachvollziehbar und wahrscheinlich. Vor allem ist zu besorgen, dass
die Eröffnung der Vorratsdatenspeicherung als einer bösartigen
grundrechts- und grundgesetzfeindlichen Maßnahme zu einem
Präzedenzfall mit der Wirkung eines Dammbruchs werden
kann. Ist erst einmal die Hemmschwelle gegenüber den
Grundrechten überschritten, gibt es kein Halten mehr (Siehe
Auslandseinsätze der Bundeswehr).
Vieles
von dem, was die vorgenannte EU-Richtlinie erlauben und ermöglichen
soll, wird bereits praktiziert.
Kürzlich
berichteten die Medien davon, dass BND, MAD und Verfassungsschutz,
seit 2005 Computer online ausspähen, obwohl der BGH eine solche etwa
von Polizeibehörden geübte Arbeitsweise ausdrücklich für
rechtlich unzulässig erklärte.
Angesichts
massiver öffentlicher Kritik an Schäubles (ehemaliger
Bundesinnenminister/ Anm.PPD) weitergehenden Plänen, lautete jetzt
sein Kommando: „Zurück!“ Es solle erst die Rechtsgrundlage
geprüft werden! Es wird also erst (verdeckt und rechtswidrig
gehandelt und dann, wenn es auffällt, die Rechtsgrundlage geprüft.
Jurastudenten
lernen es anders:Erst die rechtlichen Voraussetzungen prüfen, ggf.
ein Rechtsgutachten erstellen (lassen), und dann gemäß der
gefundenen Rechtsgrundlage handeln.
Dieses
in einem Staat, der Rechtsstaat sein will! Abschließend ist zu
fragen, wem diese Eskalation an Sicherheit dient und nutzt: Cui bono?
Die
Antwort liegt auf der Hand: Dem Innenressort mit Polizei und
Verfassungsschutz! Wurden Politik und insbesondere der Gesetzgeber
genügend für solch ein weitreichendes Sicherheitskonzept
„heiß“ gemacht und mithilfe der Medien die – unaufgeklärte
naive – Öffentlichkeit auf Akzeptanz getrimmt, dann sind alle
politischen und psychologischen Barrieren beseitigt, um ein
Sicherheits- und Überwachungsgesetz nach dem anderen vom
Bundestag abnicken zu lassen! Jedenfalls gelang es konservativen
Politikern, in der Öffentlichkeit die Begriffe „Sicherheit“,
„organisierte Kriminalität“ und „Terrorismus“ mit einer
überverfassungsmäßigen Geltungs- und enormen Spreng- und
Schubkraft zu versehen, mit dem unter rechtsstaatlichem Gesichtspunkt
grotesken Ergebnis, dass sich die die Grundrechte der Bürger
gewährleistenden Bestimmungen des GG nicht mehr von selbst
verstehen, sondern besonders legitimiert werden müssen:
Nicht
mehr die Grundrechte der Bürger sind der Ausgangspunkt, sondern die
Staatssicherheit!
In
der politischen Atmosphäre sind die Grundrechte bereits in Frage
gestellt, bevor sie durch ein Gesetz formell eingeschränkt, partiell
außer Kraft gesetzt werden! Ob Grundrechte der Bürger noch
weiter gewährleistet werden sollen, hängt von der Sicherheitslage
ab, wie sie das Innenressort annimmt und verkündet! Der Rechtsstaat
ist auf den Kopf gestellt! Wenige Jahre nach dem „Beitritt der
DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes“ muss diese Entwicklung –
nicht nur für die Bürger des Beitrittsgebietes – besonders
perfide wirken:
Was
gestern überhöht wurde, wird heute unterhöhlt! Die Bundesrepublik
begab sich auf den Weg, sich als Überwachungsstaat
auszuweisen!
(Auszug
aus dem Buch: Überwachungsstaat)
(114
Oben war bereits die Zahl von 119 Überwachungen genannt worden.)
(115
Im Zusammenhang mit der Aufnahme biometrischer Daten in Pässe
wurde
vor dem Risiko gewarnt, dass man Fingerabdrücke fälschen und
so
falsche Spuren an Tatorten hinterlassen könnte.)
(116
Siehe auch seine spätere Entscheidung.)
(117
Selbst wenn es bis heute noch nicht positiv festgestellt wurde, ist
absehbar,
dass
diese Erfahrung, dieses tägliche Empfinden psychische Wirkungen
und
Erkrankungen nach sich ziehen kann und dann auch zieht.)
Prof.
Dr. jur. habil. Erich Buchholz
geboren
am 8.
2. 1927 lebt
heute in Berlin
Vita:
1933
Besuch
des staatlichen Luisen-Gymnasiums zu Berlin; Abitur
1948-1952
Juristisches Studium an der Humboldt-Universität; wiss. Assistent
1956 Promotion (über Strafzumessung); 1963 Habilitation (zum
Diebstahl) 1957 Dozent, seit 1965 Professor mit Lehrauftrag, später
Ordinarius, Leiter des Instituts für Strafrecht. 1966 Dekan der jur.
Fakultät 1976 Direktor der Sektion Rechtswissenschaft. Vorsitzender
des wiss. Beirats für Rechtswissenschaft beim Minister für das
Hoch- und Fachschulwesen. Seit 1952 zahlreiche Publikationen in der
Neuen Justiz, Staat und Recht, später auch in Polen, der
Sowjetunion, Italien, Frankreich, Schweden, den USA und in der BRD.
Verantwortliche Mitwirkung oder Herausgeberschaft bei Lehrbüchern.
Mitautor des Buches „Sozialistische Kriminologie“, das ins
englische, russische und japanische übersetzt wurde. Teilnahme an
zahlreichen wiss. Konferenzen im In- und Ausland, auch an von den
Vereinten Nationen veranstalteten Kongressen. Mitglied in mehreren
internationalen Vereinigungen.
Seit 1990
Rechtsanwalt.
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