Mittwoch, 15. August 2012

Was gestern überhöht wurde, wird heute unterhöhlt! Die Bundesrepublik begab sich auf den Weg, sich als Überwachungsstaat auszuweisen


Wem nutzt die Massenspeicherung?

Heutzutage werden verschiedenste elektronische Mittel auch durch Kriminelle und kriminelle Organisationen genutzt. Das Prinzip ist das alte: Kriminelle und Verdächtige passen sich an die neuen Möglichkeiten an: Die Kriminellen sind die Lehrmeister der Kriminalpolizei! Die Nutzung technischer Möglichkeiten durch Kriminelle nötigt die Kriminalpolizei „nachzurüsten“.
Vor Jahrzehnten hatten sich Kriminelle besonders schnelle Autos verschafft, sodass sie die Polizeiautos im buchstäblichen Sinne des Wortes abhängen konnten.

Soweit die Normalität des alten „Krieges“ zwischen professionellen Kriminellen und der Polizei. Was aber die Eingriffe in die Rechte, Menschen- und Grundrechte, betrifft, so handelt es sich um etwas fundamental Anderes – nämlich um Eingriffe in die Rechte Dritter, unbeteiligter und unbescholtener Bürger – auf Verdacht hin! Die „Legitimation“ solcher Eingriffe wird mit Gefahren „begründet“. Im Unterschied zu dem früheren „Krieg“ zwischen Kriminellen und der Polizei sind heutzutage die modernen Methoden der staatlichen Sicherheit im „Krieg gegen den Terrorismus“ im Rauch verhüllt. Nichts ist durchschaubar!
Alles wird auf nachrichtendienstliche „Erkenntnisse“ gegründet.

Wie zuverlässig solche „Erkenntnisse“ sind, erfuhr die Welt Jahre später, nachdem die USA den Krieg gegen Irak wegen dessen Massenvernichtungsmittel vom Zaun gebrochen hatten. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass es diesen Kriegsgrund realiter gar nicht gab! Wenn aber der Öffentlichkeit auf derartige Weise Gefahrenszenarien vorgeführt werden, dann wird es für die Bürger gefährlich!

Mithilfe der Medien können den Bürgern auf solche Weise Gefahrenlagen suggeriert werden, dass sie aus Angst und Furcht alle möglichen Sicherheitsmaßnahmen über sich ergehen lassen. Aber es werden der Öffentlichkeit nicht nur die Tatsachengrundlagen der sicherheitspolitischen „Erkenntnisse“ vorenthalten, ebenso auch, welchen Nutzen die neuen Gesetze einbringen, auch werden aussagekräftige Analysen über die Effektivität der schon vor vielen Jahren gegen die organisierte Kriminalität erlassenen Gesetze nicht vorgelegt.

Auch die alljährlichen „Verfassungsschutzberichte“ enthalten keine Aussagen über Nutzen und Effektivität. Sie dienen mehr der Täuschung und Irreführung, wozu die Medien ihren Beitrag leisten. Alles Wesentliche bleibt im Dunkeln! Statt Tatsachen zu vermitteln, werden Stimmungen und Ängste erzeugt. Der effektive Nutzen der neuen Sicherheitsgesetze ist unverhältnismäßig gering. 114 Wissen die zuständigen Beamten nicht, dass die wirklichen Terroristen und Kriminellen der „Organisierten Kriminalität“ Wege finden, der „Wunderwaffe“ des „Großen Lauschangriffs“ und der Vorratsdatenspeicherung, die nicht einmal die USA kennen, zu entgehen und sie zu umschiffen?
Der Präsident des Europäischen Verbands der Polizei 2005:
Für Kriminelle bliebe es einfach, mit simplen technischen Mitteln eine Entdeckung zu verhindern, z. B. durch den häufigen Wechsel im Ausland gekaufter, vorausbezahlter Mobiltelefonkarten. Das Ergebnis wäre ein enormer Aufwand mit wenig Wirkung.“

Es wird davon auszugehen sein, dass eine Vorratsdatenspeicherung kontraproduktiv wirkt. Denn sie fördert Entwicklung und Einsatz von Anonymisierungstechniken, schneidet auf diese Weise der Polizei, selbst in Fällen schwerster Gefahr, die Möglichkeit Erfolg versprechender Ermittlungen ab.115 Der Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter 2005:
Da es sich herumgesprochen hat, dass Telefongespräche relativ leicht abgehört werden können, reden die Verdächtigen nur noch selten offen am Telefon.“

Wenn es zu einer Vorratsdatenspeicherung kommen sollte – hieß es damals –, werden sich Kriminelle und Terroristen darauf einrichten.
Selbst wenn die Massenspeicherung von Kommunikationsdaten in Einzelfällen nützlich sein könnte, bedeutet dies nicht, dass dadurch der Schutz der Bürger verbessert wird. Wie groß ist die „Bedrohung“ durch Kriminalität?
Nach Eurostar sterben weniger als 0,002% der Europäer als Opfer einer Straftat, wobei in diese Angabe terroristische Anschläge eingeschlossen sind. Nach einer Statistik der WHO beruht der Verlust gesunder Lebenszeit bei Westeuropäern zu: 92% auf Krankheiten, 2 % auf Verkehrsunfällen, 1% auf Stürzen, 1,7 % auf Suizid, 0,2% auf Gewalt. Die großen Gesundheitsrisiken sind andere: Bluthochdruck, Tabak, Alkohol, Fehlernährung, Bewegungsmangel etc. Auch treffen Lebensrisiken, wie Armut, Arbeitslosigkeit oder Naturkatastrophen weit stärker als Kriminalität. Das Risiko, infolge dieser Lebensrisiken gesunde Lebenszeit“ zu verlieren, ist weit größer, als Opfer einer Straftat zu werden.

Nach allgemeiner Ansicht gewährleisten europäische Strafverfolgungsbehörden einen guten Schutz vor Straftaten, ohne dass Informationen über die Kommunikation aller zur Verfügung stehen müssen Es genügte die Überwachung im Einzelfall, bei Bedarf.
Nicht erkennbar ist, dass die Vorratsspeicherung die Sicherheit der Bevölkerung erhöhen werde!
Unzutreffend ist die verbreitete Annahme, dass der staatliche Zugriff auf die näheren Umstände der Telekommunikation (Verkehrsdaten) weniger schwer wiege als der Zugriff auf die Inhalte. Vergleicht man die Verarbeitungsmöglichkeiten, so gilt: Verkehrsdaten können automatisch analysiert, mit anderen Datenbeständen verknüpft und auf bestimmte Suchmuster hin durchkämmt sowie geordnet und ausgewertet werden.

Bei Inhaltsdaten ist dies nicht möglich. Aus diesem Grunde sind die Strafverfolgungsbehörden oft (bzw. zunächst) nur an den Verkehrsdaten interessiert. Sogar das BVerfG vermerkt in seiner Entscheidung vom 2. März 2006:
Immer mehr Lebensbereiche werden von modernen Kommunikationsmitteln
gestaltet. Damit erhöht sich nicht nur die Menge der anfallenden Verbindungsdaten, sondern auch der Aussagegehalt. Sie lassen in zunehmendem Maße Rückschlüsse auf Art und Intensität von Beziehungen, auf Interessen, Gewohnheiten und Neigungen und nicht zuletzt auch auf den jeweiligen Kommunikationsinhalt zu und vermitteln Erkenntnisse, die an die Qualität eines Persönlichkeitsprofils heranreichen können.“

Zur Illustration:
Wenn die Polizei wissen möchte, ob Herr X ein bestimmtes Telefongespräch führte, könnte sie diese Information durch eine Auskunft über die Bestandsdaten dieses Herren gewinnen oder, falls sie dessen Personalien kennt, durch Auskunft über die von seinem Anschluss geführten Telefongespräche, also eine Auskunft über „Verkehrsdaten“. Über beide Wege erfährt die Polizei, mit wem Herr X zu einem bestimmten Zeitpunkt dieses Telefongespräch führte. Diese Information ist für sich wertlos; sie wird erst durch weitere Zusammenhänge bzw. Verbindungen interessant.

Aufschlussreich könnte sein, wenn die Verkehrsdaten verraten, dass jemand nicht nur diese oder jene bestimmte Person anrief, sondern bestimmte Stellen oder Berufe, so einen bestimmten Arzt (z. B. Frauenarzt), einen bestimmten Rechtsanwalt (z. B. auf Steuerstrafsachen spezialisierten), einen Psychologen (mit einer bestimmten Spezialisierung), eine AIDS-Hilfestelle usw. Die Auswertung betreffender Kontakte erlaubt trainierten Beamten – ohne einen persönlichen Kontakt mit dem Betreffenden, etwa durch ein Sich-Einschleichen unter einer Legende oder eine übliche Observation – ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen, mit relevanten Kontakten, individuellen Interessen, Geschäftsverbindungen, Schwächen usw., sodass dieser Anrufer vor dem betreffenden Beamten „völlig nackt“ dasteht, wir den „gläsernen“ Staatsbürger haben – sofern die Behörden irgendeinen Anlass sehen, den betreffenden Staatsbürger unter die Lupe zu nehmen. So kann eine solche Auswertung wichtige Ansatzpunkte für einen möglichen Straftatverdacht, aber auch für Geheimdienste interessante Aktivitäten ergeben.

Jedenfalls ist die Identität von Telefon- und Internetnutzern („Bestandsdaten“) nicht weniger schutzwürdig als sonstige Informationen über die Telekommunikation der Bürger. Dass damit das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung, wie es das BVerfG in seinem Volkszählungsurteil entwickelt hat, liegt auf der Hand.116 Ist diese Verletzung dieses Grundrechts wenigstens durch eine gewisse Effektivität zu rechtfertigen?

Nach einer BKA-Studie (11/2005) hätten in den letzten Jahren ganze 381 Straftaten „wegen fehlender Telekommunikationsdaten“ – nur wegen dieses Mangels? – nicht aufgeklärt werden können, vor allem in den Bereichen Internetbetrug, Austausch von Kinderpornographien und Diebstahl. Um was für eine Größenordnung handelt es sich bei diesen 381 (möglichen) Straftaten? Sie machen nur 0,01% der ca 2,8 Millionen Straftaten aus, die nach der polizeilichen Kriminalstatistik Jahr für Jahr nicht aufgeklärt wurden.

Es liegt auf der Hand, dass die Vorratsspeicherung allenfalls dieses oder jenes Delikt von unvorsichtigen Kleinkriminellen aufspüren dürfte, aber gerade nicht die Straftaten der „Organisierten Kriminalität“ oder des „internationalen Terrorismus“. Es werden allenfalls ein paar Dumme mehr gefasst, während die Schlauen entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Im Netz der Datenvorratsspeicherung würden – wie auch sonst – die „kleinen Fische“ gefangen, während die großen sehr schnell herausfinden,wie man diesem entgehen kann. Angesichts dessen ist zu besorgen, dass die Vorratsspeicherung „eigentlich“ vorsorglich ganz andere Zugriffsmöglichkeiten eröffnet, ganz anderen Zwecken dienstbar gemacht werden, einen totalen Überwachungsstaat schaffen kann.
Wo sind wir in diesem Rechtsstaat hingekommen?
All das bewirkt im Ergebnis keine größere Sicherheit für die Bürger, wohl aber, dass sie sich nicht mehr unbefangen zu verhalten wagen, weil sie sich so oder so allüberall und zu jeder Zeit beobachtet und abgelauscht wähnen – zumal sie von sich aus nicht abzuklären vermögen, ob sie in einer gegebenen Situation irgendwelchen Überwachungsmaßnahmen unterworfen sind oder nicht.117 Ist diese Unsicherheit für immer mehr Bürger die Sicherheit, die der Staat seinen Bürgern bietet und verspricht? Aus den Augen gelassen werden darf weiterhin nicht das Risiko falscher Verdächtigung – zumal ein Strafverteidiger darum weiß, wie viele Bürger zu Unrecht strafrechtlich verfolgt und womöglich sogar verurteilt werden.
Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass Mobiltelefone gestohlen oder Internetzugänge „gehackt“ werden, wodurch evtl. Ermittlungen in eine völlig falsche Richtung gelenkt werden, insbesondere Anschlussinhaber grundlos in Verdacht geraten. Wird somit die Vorratsspeicherung nicht zu einem allgemeinen Sicherheitsrisiko? Umgekehrt kann eine so umfassende Datenspeicherung nach sich ziehen, dass Bürger sich scheuen, Anrufe bei einem (bestimmten) Rechtsanwalt, einem (bestimmten) Arzt, einem Psychologen oder einer Beratungsstelle vorzunehmen, weil sie damit rechnen müssen, dass den Behörden sensible Informationen über ihr Privatleben bekannt werden.
Die o. a. Forsa-Umfrage ergab, dass 52% der Befragten, nicht mehr mit Bratungsstellen in telefonischen Kontakt treten wollen, weil sie sich abgehört fühlen.

Nur zustimmen muss man der in Bielefeld bekundeten Erklärung des „Deutschen Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung“:
Die abschreckende Wirkung des Gesetzes ist lebensgefährlich, wo etwa telefonische Hilferufe bei Psychotherapeuten und Drogenberatungsstellen unterbleiben.“

Dieser Arbeitskreis, der die Verfassungsbeschwerden beim BVerfG initiiert und unterstützt hat, fordert eine unverzügliche Aufhebung des Gesetzes, jedenfalls erklärte er, wir brauchen:
ein Moratorium für sämtliche Überwachungspläne.“
Diese Vorratsdatenspeicherung erweist sich somit bereits heute als eine die Gesellschaft belästigende und belastende staatliche Maßnahme.
Dass die betreffenden Behörden ein Interesse haben dürften, politisch nicht genehmen Kreisen Aktivitäten zu erschweren, erscheint nachvollziehbar und wahrscheinlich. Vor allem ist zu besorgen, dass die Eröffnung der Vorratsdatenspeicherung als einer bösartigen grundrechts- und grundgesetzfeindlichen Maßnahme zu einem Präzedenzfall mit der Wirkung eines Dammbruchs werden kann. Ist erst einmal die Hemmschwelle gegenüber den Grundrechten überschritten, gibt es kein Halten mehr (Siehe Auslandseinsätze der Bundeswehr).

Vieles von dem, was die vorgenannte EU-Richtlinie erlauben und ermöglichen soll, wird bereits praktiziert.
Kürzlich berichteten die Medien davon, dass BND, MAD und Verfassungsschutz, seit 2005 Computer online ausspähen, obwohl der BGH eine solche etwa von Polizeibehörden geübte Arbeitsweise ausdrücklich für rechtlich unzulässig erklärte.

Angesichts massiver öffentlicher Kritik an Schäubles (ehemaliger Bundesinnenminister/ Anm.PPD) weitergehenden Plänen, lautete jetzt sein Kommando: „Zurück!“ Es solle erst die Rechtsgrundlage geprüft werden! Es wird also erst (verdeckt und rechtswidrig gehandelt und dann, wenn es auffällt, die Rechtsgrundlage geprüft.

Jurastudenten lernen es anders:Erst die rechtlichen Voraussetzungen prüfen, ggf. ein Rechtsgutachten erstellen (lassen), und dann gemäß der gefundenen Rechtsgrundlage handeln.

Dieses in einem Staat, der Rechtsstaat sein will! Abschließend ist zu fragen, wem diese Eskalation an Sicherheit dient und nutzt: Cui bono?
Die Antwort liegt auf der Hand: Dem Innenressort mit Polizei und Verfassungsschutz! Wurden Politik und insbesondere der Gesetzgeber genügend für solch ein weitreichendes Sicherheitskonzept „heiß“ gemacht und mithilfe der Medien die – unaufgeklärte naive – Öffentlichkeit auf Akzeptanz getrimmt, dann sind alle politischen und psychologischen Barrieren beseitigt, um ein Sicherheits- und Überwachungsgesetz nach dem anderen vom Bundestag abnicken zu lassen! Jedenfalls gelang es konservativen Politikern, in der Öffentlichkeit die Begriffe „Sicherheit“, „organisierte Kriminalität“ und „Terrorismus“ mit einer überverfassungsmäßigen Geltungs- und enormen Spreng- und Schubkraft zu versehen, mit dem unter rechtsstaatlichem Gesichtspunkt grotesken Ergebnis, dass sich die die Grundrechte der Bürger gewährleistenden Bestimmungen des GG nicht mehr von selbst verstehen, sondern besonders legitimiert werden müssen:
Nicht mehr die Grundrechte der Bürger sind der Ausgangspunkt, sondern die Staatssicherheit!
In der politischen Atmosphäre sind die Grundrechte bereits in Frage gestellt, bevor sie durch ein Gesetz formell eingeschränkt, partiell außer Kraft gesetzt werden! Ob Grundrechte der Bürger noch weiter gewährleistet werden sollen, hängt von der Sicherheitslage ab, wie sie das Innenressort annimmt und verkündet! Der Rechtsstaat ist auf den Kopf gestellt! Wenige Jahre nach dem „Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes“ muss diese Entwicklung – nicht nur für die Bürger des Beitrittsgebietes – besonders perfide wirken:
Was gestern überhöht wurde, wird heute unterhöhlt! Die Bundesrepublik begab sich auf den Weg, sich als Überwachungsstaat auszuweisen!
(Auszug aus dem Buch: Überwachungsstaat)

(114 Oben war bereits die Zahl von 119 Überwachungen genannt worden.)
(115 Im Zusammenhang mit der Aufnahme biometrischer Daten in Pässe
wurde vor dem Risiko gewarnt, dass man Fingerabdrücke fälschen und
so falsche Spuren an Tatorten hinterlassen könnte.)
(116 Siehe auch seine spätere Entscheidung.)
(117 Selbst wenn es bis heute noch nicht positiv festgestellt wurde, ist absehbar,
dass diese Erfahrung, dieses tägliche Empfinden psychische Wirkungen
und Erkrankungen nach sich ziehen kann und dann auch zieht.)


Danke an: Kai Homilius Verlag und Prof. Dr. Erich Buchholz

Prof. Dr. jur. habil. Erich Buchholz
geboren am 8. 2. 1927 lebt heute in Berlin
Vita:
1933 Besuch des staatlichen Luisen-Gymnasiums zu Berlin; Abitur
1948-1952 Juristisches Studium an der Humboldt-Universität; wiss. Assistent 1956 Promotion (über Strafzumessung); 1963 Habilitation (zum Diebstahl) 1957 Dozent, seit 1965 Professor mit Lehrauftrag, später Ordinarius, Leiter des Instituts für Strafrecht. 1966 Dekan der jur. Fakultät 1976 Direktor der Sektion Rechtswissenschaft. Vorsitzender des wiss. Beirats für Rechtswissenschaft beim Minister für das Hoch- und Fachschulwesen. Seit 1952 zahlreiche Publikationen in der Neuen Justiz, Staat und Recht, später auch in Polen, der Sowjetunion, Italien, Frankreich, Schweden, den USA und in der BRD. Verantwortliche Mitwirkung oder Herausgeberschaft bei Lehrbüchern. Mitautor des Buches „Sozialistische Kriminologie“, das ins englische, russische und japanische übersetzt wurde. Teilnahme an zahlreichen wiss. Konferenzen im In- und Ausland, auch an von den Vereinten Nationen veranstalteten Kongressen. Mitglied in mehreren internationalen Vereinigungen.
Seit 1990 Rechtsanwalt.

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