Samstag, 24. Januar 2009

Unsere Geschichte Teil 1



Wir sind nicht befugt und haben auch kein Recht und es liegt uns auch fern, Sie zu beeinflussen, Ihnen eine Meinung vorzuschreiben oder Sie zu ermahnen. Das sei fern und ist nicht unser Wesen.
Information ist unser streben.
Wir glauben das jeder Deutsche, der nicht krank ist im Denken, erkennt was Gut und Schlecht ist, erkennt was Falsch und Lüge ist und zweifellos feststellen wird was unser Land jetzt braucht und auf was es verzichten kann.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen spannende und Erkenntnisreiche Lesezeiten.


Im ersten Teil unserer Reihe „Unsere Geschichte“ stellen wir Ihnen die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 vor ( RGBl. S. 1383) Textausgabe.
Um Sie jedoch nicht zu überfordern mit Gesetzestexten (obwohl teilweise sehr interessant und informativ) haben wir die Taschenausgabe von 1919 genommen ( 10 Mark kostete diese Ausgabe damals). Um eine zusätzliche Möglichkeit zu schaffen diesen Teil unserer (noch gültigen ) Geschichte schneller fließen zu lassen, wird die Vorstellung der Verfassung des Deutschen Reichs nicht linear gezeigt, sondern in den Teilen Hauptteil 1 und Hauptteil 2 parallel getätigt.
Der 1. Hauptteil betrifft den Aufbau und Aufgaben des Reichs
Der 2. Hauptteil beinhaltet die Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen.

Bitte denken Sie daran, dass diese Verfassung völkerrechtlich noch immer gültig ist. Die Alliierte Besatzungsmacht hat sie völkerrechtswidrig ignoriert ( wann erkennen das die jetzt bestehenden Regierungen der Besatzungsmächte endlich an oder warum schweigen sie darüber wenn sie gleichzeitig in fast allen Winkeln der Welt für Demokratie eintreten). Im Angesicht einer sich totalen Veränderung der Welt, wird es Zeit den Deutschen ihr Recht im Sinne des Völkerrechts wieder in die eigenen Hände zu geben. Es wird Zeit mit den Deutschen über einen Friedensvertrag zu verhandeln, außerhalb der Parteien und außerhalb der Organisations-Regierung BRD. Die Alliierten Besatzer haben die Macht dies über öffentliche und Gesamtdeutsche Volksbefragungen und Volkswahlen einzuleiten, zu überwachen und letztendlich den Frieden dem Deutschen Volke wieder zu geben. Das dieses Volk mit einem Frieden umgehen kann hat es in den vielen Jahrzehnten nach dem II. Weltkrieg schon längst bewiesen. Alles andere was die Besatzungsregierungen ( und das sind sie faktisch ob Sie das so sehen oder nicht ) sagen ist sonst nur scheinheilig. Laßt uns endlich einen Neu-Anfang machen, auf den alten und ehrwürdigen Erfahrungen unserer Vorfahren, in Bekenntnis an das Leid und den Wunsch nach Frieden und Freiheit in Selbstbestimmung aller dafür gestorbener Deutschen.

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Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919

Das Deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.

Erster Hauptteil.
Aufbau und Aufgaben des Reichs
Erster Abschnitt.
Reich und Länder.
Artikel 1.
Das Deutsche Reich ist eine Republik.
Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Artikel 2.
Das Reichsgebiet besteht aus den gebieten der deutschen Länder. Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

Artikel 3.
Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke.

Artikel 4.
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts.

Artikel 5.
Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe des Reichs auf Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegenheiten durch die Organe der Länder auf Grund der Landesverfassungen ausgeübt.

Artikel 6.
Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1.die Beziehungen zum Ausland;
2.das Kolonialwesen;
3.die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.die Wehrverfassung;
5.das Münzwesen;
6. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Freizügigkeit des Warenverkehrs;
7.das Post- und Telegraphenwesen einschließlich des Fernsprechwesens.

Artikel 7.
Das Reich hat die Gesetzgebung über:
1.das bürgerliche Recht;
2.das Strafrecht;
3.das gerichtliche Verfahren einschließlich des Strafvollzugs sowie die Amtshilfe zwischen Behörden;
4.das Paßwesen und die Fremdenpolizei;
5.das Armenwesen und die Wandererfürsorge;
6.das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen;
7.die Bevölkerungspolitik, die Mutterschafts-, Säuglings-, Kinder- und Jugendfürsorge;
8.das Gesundheitswesen, das Veterinärwesen und den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
9.das Arbeitsrecht, die Versicherung und den Schutz der Arbeiter und Angestellten sowie den Arbeitsnachweis;
10.die Einrichtung beruflicher Vertretungen für das Reichsgebiet;
11.die Fürsorge für die Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen;
12.das Enteignungsrecht;
13.die Vergesellschaftung von Naturschätzen und wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und Preisgestaltung wirtschaftlicher Güter für die Gemeinwirtschaft;
14.den Handel, das Maß- und Gewichtswesen, die Ausgabe von Papiergeld, das Bankwesen sowie das Börsenwesen;
15.den Verkehr mit Nahrungs- und GGenußmittelnsowie mit Gegenständen des täglichen Bedarfs;
16.das Gewerbe und den Bergbau;
17.das Versicherungswesen;
18.die Seeschiffahrt, die Hochsee- und die Küstenfischerei;
19.die Eisenbahnen, die Binnenschiffahrt, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie den Bau von Landstraßen, soweit es sich um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung handelt;
20.das Theater- und Lichtspielwesen.

Artikel 8.
Das Reich hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt das Reich Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den Ländern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Länder Rücksicht zu nehmen.

Artikel 9.
Soweit ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, hat das Reich die Gesetzgebung über:
1.die Wohlfahrtspflege;
2.den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Artikel 10.
Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen für:
1.die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften;
2.das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und das wissenschaftliche Büchereiwesen;
3.das Recht der Beamten aller öffentlichen Körperschaften;
4.das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen, die Bindung des Grundbesitzes, das Wohnungswesen und die Bevölkerungsverteilung;
5.das Bestattungswesen.

Hier unterbrechen wir den Hauptteil 1 und kommen nun parallel zu Hauptteil 2

Zweiter Hauptteil.
Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen.

Erster Abschnitt.
Die Einzelperson.

Artikel 109.
Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen rechte und Pflichten.
Öffentlichrechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzugeben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.
Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden.
Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.

Artikel 110.
Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger.
Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.

Artikel 111.
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Reiche. Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des reiches aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben.
Einschränkungen bedürfen eines Reichsgesetzes.

Artikel 112.
Jeder Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Reichsgesetz beschränkt werden.
Dem Ausland gegenüber haben alle Reichsangehörigen inner- und außerhalb des Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs.
Kein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden.

Artikel 113.
Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs dürfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstümlichen Entwicklung, besonders nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und der Rechtspflege beeinträchtigt werden.

Artikel 114.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.

Artikel 115.
Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Artikel 116.
Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

Artikel 117.
Das Briefgeheimnis sowie das Post- Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.

Artikel 118.
Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.
Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutz der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.

Fortsetzung folgt ......

Für weitergehende Informationen empfehlen wir Ihnen diesen Artikel hier zu lesen, wenn Sie es nicht schon getan haben :-)

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