Sonntag, 26. Juli 2009

Einspruch II

Einspruch gegen die Wahlen Europaparlament 2009 vom 07.06.2009


Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel (gepl. Abgabedatum 20.07.2009)

c./o.

Zustellungsbevollmächtigte

Frau Anneliese Wenzel

Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1

D – 38 678 Clausthal-Zellerfeld



An den

Deutschen Bundestag

Im Reichstag

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Hiermit erheben wir,

Lothar Beck, Heimfriedstraße 26, D - 13 125 Berlin,

Günther Grottke, Obere Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen,

Dr.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel, Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1, D – 38 678 Clausthal

und die übrigen ihren Beitritt Erklärenden

Einspruch

1. gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Europaparlament 2009

und

2. gegen die Wahl jedes einzelnen dabei gewählten Abgeordneten des EU-Parlaments

aus der Bundesrepublik Deutschland

Es wird sich insoweit auf das Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (BGBl S. 166), zuletzt

geändert am 06.06.2008 (BGBl I S. 994) bezogen, welches gleichzeitig auch als

grundgesetzwidrig angegriffen wird, weil danach befangene Betroffene nach § 3 WahlprüfG im

Widerspruch zur ZPO § 42, die nach WahlprüfG § 9 gilt, in eigener Sache parteiisch

entscheiden wollen, nachdem sie sich dazu mit einem von ihnen selbst erstellten Gesetz dazu

ermächtigt haben. Nach Zöller, 23. Auflage, § 42, Rn 31, liegt eine ausgeprägte politische

Gegnerschaft der bundesrepublikanischen Bundestagsabgeordneten zum geltenden

deutschen Reichsgesetz nach der Weimarer Verfassung und zu den Einsprechenden als

Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit vor, welche

jegliche rechtsstaats-konforme Beteiligung an der Einspruchsentscheidung ausschließt. Alle in

der Wahl zum 16. bundesrepublikanischen Bundestag durch Wählertäuschung Gewählten

müssen sich selbst ebenso als befangen erkennen wie die vermutlich erst das Verfahren

bearbeitenden durch Täuschung Gewählten des 17. bundesrepublikanischen Bundestages

abgelehnt.

Der bundesrepublikanische Bundestag ist daher nach GG Art. 126 verpflichtet, den Einspruch

gegen die Wahlen zum Europa-Parlament 2009 direkt an das BVerfG weiter zu reichen, damit

dieses sich zur ausschließlichen Fortgeltung alten Rechts, wie im Folgenden vorgetragen,

äußern muss. Auch nach GG Art. 100 ist der Bundestag dazu verpflichtet, da

Richterfunktionen durch ohne nachvollziehbare Rechtsgrundlagen der durch Wahlfälschung,

Fälschung von Wahlunterlagen und Wählertäuschung Gewählte nicht beansprucht werden

können.

Nach WahlprüfG § 2 (3) wird als Bevollmächtigter der gesamten Einsprechenden gegen die

Wahl zum Europäischen Parlament 2009 der Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit

unmittelbarer Reichsangehörigkeit, Herr Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel

beauftragt, der über die o. a. Zustellungsbevollmächtigte Frau A. Wenzel, korrespondiert und

das Rechtsbegehren betreibt.

Begründung:

A. Kommunale Melderegister dienen als Grundlage aller Wahlfälschungen in der BRdvD

Die Begründung beruft sich zunächst auf den gesamten Sachvortrag zur Anfechtung der

Wahlen zum 15. Bundestag (BT) in 2005 mit dem Aktenzeichen WP 168/05, zu der weder der

BT noch das Bundesgrundgesetzgericht ordentliches rechtliches Gehör gewähren wollten.

Die seitdem vergangenen Jahre wurden dazu benutzt, dass Wahlfälschungssystem der

Bundesrepublik noch tiefer zu analysieren, weil nach der Wahl bekanntlich vor der Wahl ist!

Gegen die Wahl zum Europa-Parlament 2009 wurde bereits bei fast allen

Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Strafantrag/Strafanzeige gestellt. Diese Anzeigen

enthalten die unwiderlegbaren Nachweise, dass mit Hilfe der unrichtigen und gefälschten

Wählerverzeichnisse die Wahlfälschungen mit Duldung der "Rechtspflegeorgane" bis hin zu

den höchsten der Bundesrepublik (Bundestag, Bundesgrundgesetzgericht, Generalbundesanwaltschaft)

abgesichert werden, Zitat Anfang:

Betr.: Strafanzeige/Strafantrag gegen

aller Wahlleiter, Wahlorganisatoren und deren Gehilfen in Ihrem Zuständigkeitsbereich

Hiermit werden sämtliche Wahlleiter. -begleiter und -nutznießer der Bundesrepublik für die

Wahlen zum Europäischen Parlament und deren Mittäter in Politik und Behörden nach StGB

§§ 81, 82, in Verbindung mit 92 und nach 107a, 107b, 108a wegen des vollendeten

Versuches und der Fortsetzung von

Hochverrat, Wahlfälschung, Fälschung von Wahlunterlagen und Wählertäuschung

u. a. angezeigt! Strafantrag wird gestellt.

Nach den Wahlgesetzen in der Bundesrepublik dürfen nur Deutsche nach Art. 116 (1) GG und

höchstens EU-Bürger wählen. Durch die Vorlage unechter, falscher Urkunden mit der

Staatsangehörigenbezeichnung "deutsch" zur bewussten Täuschung im Rechtsverkehr mit

erheblichen rechtlichen Folgen sind tatsächlich mit Duldung der Wahldurchführenden

offenkundig vielfach Staatenlose und Ausländer (Doppelpass!) in die Wählerverzeichnisse als

Scheindeutsche aufgenommen worden, um alle Wahlen zu fälschen!

Zur Begründung wird die tatsächliche Definition der deutschen Staatsangehörigkeit

vorgetragen. Diese basiert auf der offenkundigen Tatsache, dass die deutsche

Staatsangehörigkeit das Band ist,das die Deutschen mit ihrem geteilten, jedoch nicht untergegangenem, sondern als

Rechtssubjekt fortbestehenden Staat, dem deutschen Reich, verbindet.

Kein durch das Besatzungskonstrukt Bundesrepublik scheineingedeutschter Ausländer oder

Staatenloser hat dieses Band - die unmittelbare Reichsangehörigkeit nach RuStAG vom 22.

Juli 1913 - verliehen bekommen. Die Bundesrepublik konnte und wollte die unmittelbare

Reichsangehörigkeit auch nicht verleihen.

Die Angabe der Staatsangehörigkeit von tatsächlichen Deutschen in sämtlichen öffentlichen

Registern der Bundesrepublik mit "deutsch" ist zur bewussten Täuschung im Rechtsverkehr

mit erheblichen rechtlichen Folgen falsch eingetragen! Richtig müsste es heißen:

Staatsangehörigkeit: "Deutsches Reich" oder Staatsangehörigkeit "deutsche".

Dann wäre auch jeder falsche Eintrag für Scheineinge"deutsch"te sofort zu erkennen, bzw. als

unmittelbare amtliche Urkundenfälschung mit einem falschen Rechtsanschein zu verfolgen.

Es ist deshalb als offenkundige Tatsache nachgewiesen, dass die Bundesrepublik keinem

Ausländer und Staatenlosem die unmittelbare Reichsangehörigkeit gegeben hat, was nach

Art. 116 (1) GG in Verbindung mit § 5 EGBGB, § 1 RuStAG vom 22. Juli 1913, § 1 StAG der

BRdvD bis zum 31.12.2004 und StAG der BRdvD ab dem 01.01.2005 für die deutsche

Staatsangehörigkeit verbindlich ist! Also sind diese von der Bundesrepublik

Scheineinge"deutsch"ten keine Wahlberechtigten nach Art. 116 (1) GG!

Die Wahlveranstalter und -fälscher bilden vermutlich nach StGB § 129, 129a etc. auch eine

kriminelle Vereinigung, welche den Völkermord an den tatsächlichen Deutschen mit

unmittelbarer Reichsangehörigkeit planmäßig durch Entzug, bzw. Relativierung von deren

Selbstbestimmungsrechten auf Deutschem Reichsgebiet betreiben.




Den gesamten Einspruch (12 Seiten ) mit genauer Begründung können Sie hier nachlesen.







Reblog this post [with Zemanta]

Keine Kommentare: