- wegen Freiheitsentziehung ODER
- wenn sie vor dem Naziregime geflüchtet sind (von Gebieten, die später von Nazis besetzt wurden); ODER
- wegen „Freiheitsbeschränkung“ (wie im BEG definiert) UND / ODER
- wenn sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt waren durch Ausgangssperre, Meldepflichten mit Aufenthaltsbeschränkungen, Sterntragen usw. ODER
- wenn sie sich während eines gewissen Zeitraums zwischen September 1941 und Januar 1944 in Leningrad aufgehalten haben oder in diesem Zeitraum von dort geflüchtet sind;
- wenn sie im Zeitraum vom 22. Juni 1941 bis zum 27. Januar 1944 vom Territorium der ehemaligen Sowjetunion innerhalb eines Korridors von 100 km entlang der Ostfront geflüchtet sind, ohne dass dieses Gebiet später von den Nazis besetzt worden ist. Dies gilt auch für Flüchtlinge aus Moskau und Stalingrad sowie für diejenigen, die nach dem 22. Juni 1941, aber vor der Belagerung ab September 1941 geflüchtet sind ODER
- wenn sie zum Zeitpunkt der Verfolgung der Mutter Fötus im Mutterleib waren;
Nicht berechtigt sind Personen die zurzeit Beihilfen von der Claims Conference erhalten.
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