Mittwoch, 30. März 2011

Bundesverfassungsgericht schränkt strafbare Nötigung bei Sitzblockaden ein

450 Euro Geldstrafe musste ein Sitzblockierer zahlen, weil er im März 2004 an einer Sitzblockade vor dem Stützpunkt der US-Luftwaffe bei Frankfurt am Main teilgenommen hatte. Die Frankfurter Richter fanden in ihrem Urteil die Blockade von mehreren Armeefahrzeugen als „verwerflich“, weil sie „Aufmerksamkeit“ erregen sollte und sprachen das Urteil.
Die Richter in Karlsruhe kehrten die Argumentation jetzt um: Erst durch die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für politische Belange wurde eine Sitzblockade zu einer schützenswerten Versammlung. Deshalb dürfen Teilnehmer an einer Sitzblockade nicht von vornherein wegen Nötigung verurteilt werden. Die Frankfurter Richter hätten deshalb die äußeren Umstände der Sitzblockade beachten müssen, etwa dass die kurze Aktion angemeldet war und der blockierte Transport auf andere Straßen hätte ausweichen können. Die Entscheidung des Landgerichts verletze den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, sagt das Bundesverfassungsgericht.
(AZ: 1 BvR 388/05)
Solche Blockaden sind dann keine strafbare Nötigung, wenn die politischen Ziele der Demonstranten die von der Blockade ausgehende Gewalt überwiegen, entschied Karlsruhe in dem Beschluss.

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