Mittwoch, 14. Juli 2010

Jeder hat das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten


Diesen Satz in der Überschrift findet man als Teil im Grundgesetz Artikel 5 (1).
Folgen wir nun den sich anschließenden Satz aus dem GG:
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Die „Freiheit der Berichterstattung“ und das „Recht aus allgemein zugänglichen Quellen sich ungehindert zu unterrichten“, ist der Punkt in dieser Maulkorb-Geschichte. Das neue Wort der „Blockade“ sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten nennt man im kunterbunten Land der blühenden Landschaften: Verweildauerkonzept!
Damit wird den Staatsfernseh-Sendern eine Leine um den öffentlich-rechtlichen OnlineInfo-Hals gelegt. Denn nur ein Bruchteil der Inhalte, die erhalten werden könnten, darf auch in Zukunft im Netz bleiben. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sind enge Grenzen im Internet gesetzt worden. Damit dürfen die noch erlaubten (viele angebotene Inhalte sind bereits verboten) Inhalte nur noch für begrenzte Zeit online bleiben! Die ARD spricht von 80 (!) Prozent der Inhalte der tagesschau.de werden nicht mehr abrufbar sein.
Bei vielen Inhalten beträgt die Verweildauer ein Jahr, danach muss gelöscht werden. Viele Tagesschau-Sendungen und das Nachtmagazin bleiben als komplette Sendung dagegen nur sieben tage on demand abrufbar. Eine andere spezielle Regel gilt für Inhalte die sich mit Wahlen befassen. Sie dürfen nur noch eine Legislaturperiode angeboten werden.
Unsere kunterbunte Verweildauer-Demokratie hat mal wieder zugeschlagen. Grundgesetz? Was ist das? Öffentlich-rechtlicher Auftrag ist der Auftrag den Andere für das Volk zulassen.
Die Staats-Sender haben bis zum 31. August 2010 Zeit, die Vorgaben des Gesetzes umzusetzen.

Denn eine Zensur findet nicht statt – es gibt nichts mehr was zensiert werden müsste, da bereits gelöscht.
Sie dürfen sich wieder hinlegen.

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