Sonntag, 4. März 2012

Die neue Geschäftsanweisung der BA - „Ausländer – Ansprüche nach dem SGB II“

Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA)

Die Bundesrepublik Deutschland hat nunmehr u. a. für Leistungen nach dem SGB II den folgenden Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabgekommen erklärt:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden.“

Der Vorbehalt ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten.
Damit finden die Ausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des EFA wieder Anwendung.
Dies betrifft die Staatsangehörigen der folgenden Staaten:
  • Belgien
  • Dänemark
  • Estland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Portugal
  • Schweden
  • Spanien
  • Türkei
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Dank an Lackritz
(Das Arbeitslosengeld II, kurz ALG II, ist den meisten Menschen unter dem Begriff „Hartz IV“ bekannt. Die rechtlichen Regelungen zum Arbeitslosengeld II sind im 2. Sozialgesetzbuch, dem SGB II, verankert. Allerdings ist der Gesetzestext des SGB II kompliziert und bei weitem nicht selbsterklärend.)

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