Vorbehalt
gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA)
Die
Bundesrepublik Deutschland hat nunmehr u. a. für Leistungen nach dem
SGB II den folgenden Vorbehalt gegen das Europäische
Fürsorgeabgekommen erklärt:
„Die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine
Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils geltenden
Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen
Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen
wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden.“
Der
Vorbehalt ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten.
Damit
finden die Ausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II
auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des EFA wieder
Anwendung.
Dies
betrifft die Staatsangehörigen der folgenden Staaten:
Dank
an Lackritz
(Das
Arbeitslosengeld II, kurz ALG II, ist den meisten Menschen unter dem
Begriff „Hartz IV“ bekannt. Die
rechtlichen Regelungen zum Arbeitslosengeld II sind im 2.
Sozialgesetzbuch, dem SGB II, verankert.
Allerdings ist der Gesetzestext des SGB II kompliziert und bei weitem
nicht selbsterklärend.)
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